Finanzbehörde kontrolliert Sportvereine

Datum: 18/02/05

Jedes Jahr legt das Finanzministerium eine Liste jener Wirtschaftssektoren fest, deren Tätigkeit von den Finanzbehörden genauer unter die Lupe genommen wird. In das für das Jahr 2005 verabschiedete Verzeichnis scheinen erstmals auch die gemeinnützigen Vereine und darunter auch die Sportvereine, insbesondere jene die für die Begünstigungen des Gesetzes 398/91 optiert haben, auf. Das bedeutet, dass die zuständigen Kontrollorgane, wie Finanzpolizei, Agentur für Einnahmen und SIAE Ämter, genauere Kontrollen bei den Sportvereinen in Bezug auf die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen durchführen werden.

Im Wesentlichen wird die Finanzpolizei bei der Durchführung der Kontrolle folgende Tätigkeiten des Sportvereins prüfen:

- die korrekte und termingerechte Eintragung der gewerblichen Einnahmen in das vorgesehene Register laut MD 11.02.1997;

- die ordnungsgemäße Entrichtung der anfallenden Mehrwertsteuer;

- die Prüfung des im Vorjahr realisierten Plafonds an gewerblichen Einnahmen für bereits bestehende Vereine, die aber erst kürzlich die Option für das Gesetz Nr.398/91 abgegeben haben;

- die Prüfung, ob der Verein den vorgeschriebenen jährlichen Plafonds von Euro 250.000 an gewerbliche Erträge nicht überschritten hat;

- die Feststellung der Gemeinnützigkeit des Vereins, bzw. dass der Verein keine Zielsetzungen zur verdeckten Gewinnerzielung verfolgt.

Gemeindewerbesteuer für Sportvereine

Datum: 07/02/05

Zeitgleich mit der Veröffentlichung des Berichtes auf der VSS-Seite vom 02.02.05 in der Dolomiten bestätigte der Gesetzgeber die Befreiung der gemeinnützigen Vereine dahingehend, dass die Amateursportvereine auf sämtliche Veranstaltungshinweise, Plakate usw. von der Gemeindesteuer befreit sind. Hingegen ist die Gemeindegewerbesteuer auf Anzeigetafeln, Werbetransparente, Plakaten von Firmen und Unternehmen weiterhin zu entrichten.

Jahreserklärung des Vereins über die ausbezahlten Vergütungen

Datum: 31/01/05

Innerhalb 15. März 2005 muss der Verein jedem Empfänger von Vergütungen - auch jenen, die ihren Wohnsitz nicht in Italien haben - eine Bestätigung über die gesamten im Vorjahr ausbezahlten Vergütungen und die eventuell einbehaltenen Steuern aushändigen. Die betreffende Erklärung muss dem Begünstigten entweder persönlich ausgehändigt (den Erhalt durch Unterschrift bestätigen lassen) oder mittels Einschreibebrief zugesandt werden.

Vordruck Jahreserklärung des Vereins.pdf

Erhöhung der Registergebühren

Datum: 31/01/05

Ab 01. Februar 2005 treten eine Reihe von Gebührenerhöhungen in Kraft. Für die Amateursportvereine ist besonders die Erhöhung der Registergebühr von Bedeutung. Bei der Registrierung der Vereinssatzung erhöht sich die Gebühr von 129,11 € auf 168,00 €. Der Betrag der Stempelmarken bleibt mit 11,00 € gleich, allerdings nur bis 31.05.05, danach wird der Betrag erhöht.

Neue Sportförderkriterien

Datum: 18/01/05

Am 1. Januar 2005 sind die neuen Kriterien zur Vergabe der Landessport-beiträge in Kraft getreten. Die neuen Kriterien finden erstmals bei der Genehmigung der Sportbeiträge 2005 Anwendung. Weitere Informationen finden Sie unter www.provinz.bz.it/sport

Verwendung von Gummigranulat für Kunstrasenplätze

Datum: 03/01/05

Die Landesagentur für Umwelt hat mit Rundschreiben vom 28.12.04 die gesetzlichen Auflagen veröffentlicht, die bei der Verwendung von Gummigranulat aus Altreifen für die Kunstrasensportflächen zu beachten sind. Ab sofort werden die Gemeinden aufgefordert dem zuständigen Amt die Sportanlagen mitzuteilen, die mit gummigranulatgefüllten Kunstrasen errichtet werden.

Gesetz über freiwilligen Zivildienst in Kraft

Datum: 03/01/05

Das Landesgesetz vom 19.10.04, Nr. 7 über die Regelung und Förderung des freiwilligen Zivildienstes ist nunmehr in Kraft getreten. Unter den förderungswürdigen Tätigkeitsfeldern des gegenständlichen Gesetzes wurden auf Bewirken das VSS auch der Bereich "Freizeitgestaltung und Sporterziehung" aufgenommen. Ausführliche Informationen sind unter www.provinz.bz.it/praesidium/0101/zivildienst abrufbar.

Helmpflicht im Skisport

Datum: 23/12/04

Die Helmpflicht für Skifahrer und Snowboarder unter 14 Jahren tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Damit der Helm den gesetzlichen Vorschriften entspricht, muss er das Homologierungskennzeichen CE EN 1077 aufweisen. Andere Helme sind nicht zulässig.In diesem Zusammenhang möchten wir vor allem unsere Wintersportvereine darauf aufmerksam machen, dass die Helmpflicht für Jugendliche unter 14 Jahren auch bei Ski- und Snowboardrennen besteht (z.B. VSS-Kinderskirennen). Die Nichtbefolgung der Helmpflicht kann teuer zu stehen kommen: Geldbußen von 30 bis 150 Euro sind vorgesehen.Wir empfehlen die Helmpflicht nicht nur wegen der gesetzlichen Vorschrift zu befolgen, sondern vor allem der Sicherheit wegen.

UEFA genehmigt Kunstrasenplätze

Datum: 12/11/04

Die Europäische Fußballunion (UEFA) hat in der Vorstandssitzung vom 10.11.04 endgültig grünes Licht für die Kunstrasenplätze gegeben. Ab der Spielsaison 2005/2006 können die Vereine in den europäischen Wettbewerben ihre Spiele auf Plätzen mit Kunstrasen austragen. Nach einer zweijährigen Testphase hat die UEFA mit der Zulassung dieser neuen Spielunterlage eine neue Epoche im Fußballsport eingeleitet. Der italienische Fußballverband wird aller Voraussicht nach im nächsten Jahr die Einführung der Kunstrasenplätze für alle Spielklassen offiziell genehmigen.

Namen und Satzungen sind zu ändern

Datum: 05/07/04

Mit 23. Mai ist nunmehr das Gesetz Nr. 128 vom 21.05.2004 hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufnahme des Zusatzes "Amateursportverein" im Vereinsnamen endgültig in Kraft getreten. Als wichtigste Neuheit sieht das Gesetz vor, dass die Ergänzung des Vereinsnamen mit Beschluss der Mitgliederversammlung durchzuführen ist. Von Bedeutung ist weiters die Bestimmung, dass die Satzung der Amateursportvereine einer Reihe von Merkmalen entsprechen muss, die im genannten Gesetz aufgelistet sind. Entspricht der Satzungsinhalt nicht den gesetzlichen Auflagen, muss der betreffende Verein eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung einberufen. Die Anpassung an die neuen Bestimmungen ist notwendig, damit der Verein die für den Sport vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen anwenden kann. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbegünstigungen ist die Mitgliedschaft bei einem vom CONI anerkannten nationalen Fachsportverband. Das eingangs erwähnte Gesetz sieht auch die Abschaffung des CONI- Vereinsregisters vor. Mit der Notverordnung Nr. 136 vom 28.05.2004 hat die Regierung allerdings das vom Gesetz abgeschaffene Register in Form eines Verzeichnisses wieder eingeführt. Das Dekret Nr. 136/2004 sieht nämlich vor, dass das CONI jährlich dem Finanzministerium ein Verzeichnis der anerkannten Amateursportvereine übermitteln muss. Mit einer weiteren Bestimmung des Dekrets wird dem CONI auch die Zuständigkeit zur Anerkennung der Amateursportvereine übertragen. Die Anerkennung ist Voraussetzung, damit die Vereine die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen können.

Änderung der Vereinsnamen

Datum: 28/01/04

Wie hinlänglich bekannt, wurden mit dem staatlichen Finanzgesetz 2003 zahlreiche Steuerneuerungen für den Sport eingeführt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Verpflichtung, die Satzung den neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen und im Vereinsnamen den Zusatz "Amateursportverein" aufzunehmen. Während die Bestimmungen über die Änderungen der Vereinssatzungen aufgrund der fehlenden Durchführungsbestimmungen noch nicht Anwendung finden, ist die Auflage zur Namensänderung bereits in Kraft und die Anpassung ist somit durchzuführen.

Anleitungen zur Durchführung der Änderung des Vereinsnamen.pdf

VSS-Vollversammlung am 6. Mai

Datum: 15/04/05

Wir möchten unsere Mitgliedsvereine herzlichst zur diesjährigen Vollversammlung, welche am 6. Mai mit Beginn um 19.30 Uhr im Kongresszentrum der Messe Bozen stattfindet, einladen.

 

 

 

 

 

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